Mit dem Antrag auf Mahnbescheid fällt der Startschuss für den Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren. Verjährungshemmung, amtliche Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner und der erste Schritt in Richtung Titulierung und Forderungsabsicherung für 30 Jahre - das sind starke Argumente für den Antrag beim zuständigen Mahngericht.
Abhängig vom Streitwert, sprich der Höhe der offenen Mitgliedsbeiträge, kostet der Mahnbescheid Geld, nämlich sog. Gerichtsgebühren. Diese Gebühren zahlen wir für Sie, wenn die Entscheidung fällt, in Ihrem Fall in ein gerichtliches Mahnverfahren einzusteigen.
Das funktioniert initial über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht - je nach Gerichts- und Oberlandgerichtsbezirk, in dem Ihr Studio, Ihr Verein oder Ihre Kampfsportschule registriert ist. Nach Eingang des Antrages wird dieser beim Mahngericht durch einen Rechtspfleger formal geprüft, anschließend wird der Mahnbescheid erlassen. Mahnbescheide gehen Schuldnern in amtlicher Zustellung (im gelben Umschlag) zu. Die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit wird entsprechend schon über die Art der Zustellung offensichtlich.
Zugleich wird über den Mahnantrag die Verjährung gehemmt. Denn offene Mitgliedsbeiträge unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist und würden damit im dritten Jahr nach Ihrer ursprünglichen Fälligkeit völlig gegenstandslos. Sie könnten dann nicht mehr vom Mitglied verlangt werden. Dass genau das nicht passiert, dafür sorgt der Mahnantrag.
Zahlen Schuldner auf den Mahnbescheid hin nicht, sieht das gerichtliche Mahnverfahren den Vollstreckungsbescheid als zweiten Teil vor. Der Vollstreckungsbescheid muss zwar separat beantragt werden, kostet aber nicht extra. Auch er geht der Gegenseite (dem Antragsgegner) in amtlicher Zustellung zu. Reagieren Schuldner innerhalb der Einspruchsfrist nicht, gilt der Vollstreckungsbescheid als vollwertiger Titel. Damit ist er Urteilen, gerichtlichen Vergleichen oder Kostenfestsetzungsbeschlüssen absolut ebenbürtig und eröffnet auch dieselben Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung.
Ist eine Forderung einmal tituliert, ist sie damit für mindestens 30 Jahre abgesichert. Gläubiger haben genauso lange sämtliche Zugriffsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung.
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